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Endverbleibserklärung (EUC)

Die Endverbleibserklärung (End-Use Certificate, EUC) ist ein zentrales Dokument der Exportkontrolle. Sie verpflichtet den Endabnehmer, das Gut nur für den angegebenen Zweck zu verwenden.

Was ist eine Endverbleibserklärung?

Eine Endverbleibserklärung (EUC — End-Use Certificate) ist eine schriftliche Erklärung des Endabnehmers, in der er bestätigt, das exportierte Gut ausschließlich für den angegebenen Verwendungszweck zu nutzen und nicht ohne Zustimmung des Exporteurs in Drittländer weiterzuliefern.

EUCs werden in der Regel vom BAFA oder von der Ausfuhrgenehmigungsbehörde als Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gefordert — insbesondere bei dual-verwendbaren Gütern und sensiblen Destinationen.

Wann ist eine EUC erforderlich?

  • Bei Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter in Hochrisiko-Regionen
  • Als Bedingung in Einzelgenehmigungen des BAFA
  • Bei Rüstungsgüterexporten gemäß KWKG
  • Als Nachweis bei der Nutzung bestimmter Allgemeiner Genehmigungen

Inhalt einer BAFA-konformen EUC

Eine vollständige Endverbleibserklärung enthält mindestens:

  • Name und Adresse des Endabnehmers
  • Genaue Beschreibung der Güter (inklusive EG-Listennummer)
  • Menge und Wert der Güter
  • Bestimmungsland und konkreter Verwendungszweck
  • Erklärung, das Gut nicht ohne Zustimmung weiterzuliefern
  • Rechtsverbindliche Unterschrift des Endabnehmers

Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre

Nach § 23 AWG müssen Endverbleibserklärungen — wie alle exportrelevanten Unterlagen — mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Export stattgefunden hat.

Das EUC-Modul des ExportKontrollManagers überwacht Aufbewahrungsfristen automatisch und erinnert Sie rechtzeitig vor Ablauf.