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AWV-Meldepflicht im Zahlungsverkehr

Inländer melden Zahlungen von und an Ausländer, die über 50.000 Euro liegen, an die Deutsche Bundesbank (§ 67 AWV). Diese Grenze gilt seit dem 01.01.2025; vorher begann die Meldepflicht bei Zahlungen über 12.500 Euro.

Abgrenzung: Die AWV-Meldepflicht ist Außenwirtschafts-Meldewesen und dient der Statistik. Sie ist keine Exportkontrolle: Ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, entscheiden Güterlisten und Embargovorschriften, nicht die Zahlungsmeldung. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren sind von der Meldung ausdrücklich ausgenommen (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV).

Was ist meldepflichtig?

Nach § 67 Abs. 1 AWV melden Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Wer Inländer ist, regelt § 2 Abs. 15 AWG. Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland sowie unter den dort genannten Bedingungen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften im Inland.

Als Zahlung gelten nach § 67 Abs. 3 AWV auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen im Lastschriftverfahren, das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG.

Die Meldung enthält die Angaben nach Anlage 5 der AWV (bei Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten nach Anlage 6) sowie aussagefähige Angaben zum zugrunde liegenden Geschäft mit der passenden Kennzahl aus dem Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz (§ 67 Abs. 4 und 5 AWV).

Meldeschwelle: über 50.000 Euro seit 01.01.2025

Nicht zu melden sind Zahlungen, die den Betrag von 50.000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV). Die Meldepflicht beginnt also erst bei Zahlungen über 50.000 Euro. Bis zum 31.12.2024 begann sie bei Zahlungen über 12.500 Euro. Die Deutsche Bundesbank nennt die Anhebung in ihren Hinweisen zum Meldewesen; das Bundeskabinett hatte die Verordnungsänderung am 04.12.2024 beschlossen.

Weitere Ausnahmen nach § 67 Abs. 2 AWV:

  • Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren (Nr. 2)
  • Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich Begründung und Rückzahlung von Guthaben) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben (Nr. 3)
  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere (Nr. 4)

Meldefrist

Zahlungsmeldungen nach § 67 Abs. 1 AWV sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen (§ 71 Abs. 6 AWV). Das Gleiche gilt für Stornomeldungen im Transithandel nach § 67 Abs. 6 AWV. Für Meldungen der Geldinstitute nach § 70 AWV nennt § 71 Abs. 6 AWV dieselbe Frist.

Meldeweg: elektronisch an die Bundesbank

Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen; dabei gelten die von ihr erlassenen Formvorschriften (§ 72 Abs. 1 AWV). Eine andere Form ist nur zulässig, wenn die Bundesbank sie genehmigt hat (§ 72 Abs. 3 AWV).

Laut Bundesbank (Stand Oktober 2026) läuft die elektronische Einreichung über die Meldeverfahren NExt und AMS; für Unternehmen ist dafür eine Meldenummer erforderlich. Das bisherige AMS und das ExtraNet werden nach Angabe der Bundesbank zum 31.12.2026 abgeschaltet. Welcher Weg für Ihr Unternehmen gilt, steht in den aktuellen Hinweisen der Bundesbank zur elektronischen Einreichung.

Weitere Meldungen im AWV-Meldewesen

Neben der Zahlungsmeldung kennt die AWV weitere Meldepflichten, die ebenfalls an die Bundesbank gehen, etwa für Vermögen im Ausland (§ 64 AWV), Vermögen von Ausländern im Inland (§ 65 AWV) und Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (§ 66 AWV). Ob und in welcher Höhe sie Ihr Unternehmen treffen, entnehmen Sie dem jeweiligen Paragrafen.

Bußgeldrahmen bei Meldeverstößen

Wer eine Zahlung nach § 67 Abs. 1 AWV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig (§ 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b AWG). Der Bußgeldrahmen steht in § 19 Abs. 6 AWG; für diese Ordnungswidrigkeit gilt der Rahmen der „übrigen Fälle“ von bis zu 30.000 Euro. Die Höhen für andere Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sind davon zu unterscheiden.

Meldewesen und Exportkontrolle auseinanderhalten

Die Zahlungsmeldung betrifft Geldflüsse und dient der Zahlungsbilanzstatistik. Die Exportkontrolle betrifft Güter: Ob Sie ein Dual-Use-Gut ausführen dürfen, hängt von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung, der Ausfuhrliste und gegebenenfalls Embargovorschriften ab. Die rechtlichen Grundlagen beider Bereiche beschreibt der Überblick zu AWG und AWV.

Die Zahlungsmeldung reichen Sie bei der Bundesbank ein. Der ExportKontrollManager unterstützt die Genehmigungsseite: die Prüfung von Güterlisten und Genehmigungspflichten je Ausfuhr.

Quellen: §§ 64 bis 72 und 81 AWV sowie § 2 Abs. 15 und § 19 AWG (gesetze-im-internet.de); Hinweise der Deutschen Bundesbank zum Meldewesen und zur elektronischen Einreichung (Abruf 07.10.2026). Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.