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AWG-Novelle 2024: Was exportierende KMU jetzt wissen müssen

Die AWG-Novelle 2024 hat die Strafen für Exportverstöße massiv verschärft. Wir erklären, was sich geändert hat und wie KMU sich schützen.

Die AWG-Novelle 2024 hat die rechtliche Landschaft für exportierende Unternehmen in Deutschland grundlegend verändert. Was viele KMU noch nicht wissen: Die Strafobergrenzen wurden mehr als verdoppelt, und neue Sorgfaltspflichten gelten ab sofort für alle Unternehmen — unabhängig von Größe und Exportvolumen.

Was hat sich verändert?

Erhöhte Bußgelder

Die neue Bußgeldobergrenze liegt bei 1 Million Euro pro Verstoß — für kleine und mittlere Unternehmen ein existenzbedrohender Betrag. Bisher lag die Grenze deutlich niedriger und wurde von vielen Compliance-Beauftragten als akzeptables Risiko eingekalkuliert. Das ist vorbei.

Verschärfte Strafvorschriften

§ 17 AWG wurde neu gefasst. Bei vorsätzlichen Exportverstößen drohen nun bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Auch fahrlässige Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden, wenn der Verstoß als erheblich eingestuft wird.

Neue Anti-Circumvention-Regelungen

Besonders bedeutsam für den Mittelstand: Die Novelle enthält erstmals ausdrückliche Vorschriften zur Sanktionsumgehung über Drittländer. Wer Güter über Zwischenhändler in sanktionierten Länder liefert — ob wissentlich oder aufgrund mangelhafter Prüfung — haftet direkt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Grundsätzlich jeder, der Güter oder Technologie in Drittländer (außerhalb der EU) exportiert. Besonders im Fokus:

  • Maschinenbauunternehmen mit Lieferungen nach Asien und Nahost
  • Elektronikhersteller und -händler
  • Chemische Industrie und Spezialchemieanbieter
  • Software- und IT-Unternehmen mit Technologietransfer

Was müssen KMU jetzt tun?

1. Sanktionslisten-Screening dokumentieren

Jede Prüfung eines Kunden, Lieferanten oder Endabnehmers muss protokolliert werden. Papierprotokolle reichen nicht mehr aus — digitale, revisionssichere Nachweise sind erforderlich.

2. ICP aufbauen oder aktualisieren

Ein Internal Compliance Program (ICP) nach BAFA-Mindestanforderungen ist zwar keine gesetzliche Pflicht, aber die beste Schutzmaßnahme. Bei nachgewiesenem ICP sind Strafminderungen möglich.

3. Güterklassifizierung nachweisen

Jedes exportierte Gut muss klassifiziert sein — und der Klassifizierungsprozess muss dokumentiert werden. Eine nachträgliche Prüfung bei BAFA-Kontrollen ist nicht mehr ausreichend.

Fazit

Die AWG-Novelle 2024 macht deutlich: Exportkontrolle ist keine bürokratische Pflicht mehr, sondern ein ernsthaftes Compliance-Risiko. KMU, die bisher auf Spreadsheets und manuelle Prozesse gesetzt haben, sollten jetzt handeln.

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