AWG-Novelle 2024: Was exportierende KMU jetzt wissen müssen
Die AWG-Novelle 2024 hat die Strafen für Exportverstöße massiv verschärft. Wir erklären, was sich geändert hat und wie KMU sich schützen.
Die AWG-Novelle 2024 hat die rechtliche Landschaft für exportierende Unternehmen in Deutschland grundlegend verändert. Was viele KMU noch nicht wissen: Die Strafobergrenzen wurden mehr als verdoppelt, und neue Sorgfaltspflichten gelten ab sofort für alle Unternehmen — unabhängig von Größe und Exportvolumen.
Was hat sich verändert?
Erhöhte Bußgelder
Die neue Bußgeldobergrenze liegt bei 1 Million Euro pro Verstoß — für kleine und mittlere Unternehmen ein existenzbedrohender Betrag. Bisher lag die Grenze deutlich niedriger und wurde von vielen Compliance-Beauftragten als akzeptables Risiko eingekalkuliert. Das ist vorbei.
Verschärfte Strafvorschriften
§ 17 AWG wurde neu gefasst. Bei vorsätzlichen Exportverstößen drohen nun bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Auch fahrlässige Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden, wenn der Verstoß als erheblich eingestuft wird.
Neue Anti-Circumvention-Regelungen
Besonders bedeutsam für den Mittelstand: Die Novelle enthält erstmals ausdrückliche Vorschriften zur Sanktionsumgehung über Drittländer. Wer Güter über Zwischenhändler in sanktionierten Länder liefert — ob wissentlich oder aufgrund mangelhafter Prüfung — haftet direkt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Grundsätzlich jeder, der Güter oder Technologie in Drittländer (außerhalb der EU) exportiert. Besonders im Fokus:
- Maschinenbauunternehmen mit Lieferungen nach Asien und Nahost
- Elektronikhersteller und -händler
- Chemische Industrie und Spezialchemieanbieter
- Software- und IT-Unternehmen mit Technologietransfer
Was müssen KMU jetzt tun?
1. Sanktionslisten-Screening dokumentieren
Jede Prüfung eines Kunden, Lieferanten oder Endabnehmers muss protokolliert werden. Papierprotokolle reichen nicht mehr aus — digitale, revisionssichere Nachweise sind erforderlich.
2. ICP aufbauen oder aktualisieren
Ein Internal Compliance Program (ICP) nach BAFA-Mindestanforderungen ist zwar keine gesetzliche Pflicht, aber die beste Schutzmaßnahme. Bei nachgewiesenem ICP sind Strafminderungen möglich.
3. Güterklassifizierung nachweisen
Jedes exportierte Gut muss klassifiziert sein — und der Klassifizierungsprozess muss dokumentiert werden. Eine nachträgliche Prüfung bei BAFA-Kontrollen ist nicht mehr ausreichend.
Fazit
Die AWG-Novelle 2024 macht deutlich: Exportkontrolle ist keine bürokratische Pflicht mehr, sondern ein ernsthaftes Compliance-Risiko. KMU, die bisher auf Spreadsheets und manuelle Prozesse gesetzt haben, sollten jetzt handeln.
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